Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 93/1928

kundgemacht 18.04.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1928× zu Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Anl. 20neu
in Kraft ab 26.03.1928 · idF BGBl. Nr. 93/1928 Anl. 20↗RIS↗

Juridisches Protokoll Nr. 13
betreffend die Regelung des Verkehres nördlich des Einserkanals.

(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 15. November 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Behufs Sicherung des Verkehres längs des Einserkanals ist nachstehendes Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn in Gemäßheit der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen worden.

Artikel römisch eins. Der längs des Norddammes des Hansag-Kanals zwischen den Hauptsteinen A 69 und A 70 führende Weg (Länge ungefähr 2 1/2 km) und die Krone des Norddammes des genannten Kanals zwischen den Hauptsteinen A 62 und A 71 können von Angehörigen der österreichischen Gendarmerie und Zollverwaltung im Dienste jederzeit begangen werden.

Diese Funktionäre haben auch das Recht, auf diesen Wegen die in ihren Wirkungskreis fallenden Amtshandlungen vorzunehmen, mit dem Vorbehalte, daß sie von jedem Falle auf dem kürzesten Wege die zuständigen ungarischen Behörden benachrichtigen, und zwar in Gemäßheit der Bestimmungen des Separatabkommens über das Nacheilerecht.

Artikel römisch zwei. Die Bewohner von Pamhagen, die die Felder nördlich des Kanals bewirtschaften, haben das Recht, den längs des Norddammes des Hansag-Kanals führenden Weg (Länge ungefähr 2 1/2 km) zwischen den Hauptsteinen A 69 und A 70 zu begehen und mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken zu befahren.

Diese Bewohner müssen jedoch mit ordnungsmäßig ausgefertigten Grenzübertrittsscheinen versehen sein.

Die Gemeinde Pamhagen ist überdies verpflichtet, den in Frage stehenden Weg auf ihre Kosten instand zu halten.

Artikel römisch drei. Ungarn anerkennt die in den Artikeln römisch eins und römisch zwei umschriebenen Rechte. Es wird die lokalen Behörden und insbesondere den Grenzdienst hievon verständigen und ihnen die erforderlichen Weisungen erteilen, damit der in diesem juridischen Protokoll behandelte Verkehr nicht beeinträchtigt werde.

Artikel römisch vier. Vorliegendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der am 31. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.