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BGBl. III Nr. 18/2009

kundgemacht 10.03.2009 RIS↗
Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2009× zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 72 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertÜberschrift, Text (entfallen)
in Kraft 29.02.2008 – 27.02.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 · danach: BGBl. III Nr. 18/2009 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 28.02.2009 – 12.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 18/2009 · danach: BGBl. III Nr. 127/2010 Anl. 3↗RIS↗
ANLAGE C TEIL 3
Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen
Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, (Anm.: Teil 3 ist als PDF dokumentiert.)
Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von
Sachkundigen
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. III Nr. 67/2008)