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BGBl. II Nr. 373/2021

kundgemacht 20.08.2021 RIS↗
Änderung der AEV Nichteisen – Metallindustrie und der AEV Edelmetalle und Quecksilber
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Nichteisen – Metallindustrie und die AEV Edelmetalle und Quecksilber geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 373/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie) 39 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertText, Überschrift, Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, Schlussteil (neu), lit d, lit e, lit f, lit g, lit h
in Kraft 24.05.2019 – 20.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 373/2021 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 21.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 373/2021 Anl. 3↗RIS↗
ANLAGE Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30ºC
35 ºC
2.
Fischeitoxizität
4
keine Beeinträchtigung
GF,Ei a)
der biologischen
Abbauvorgänge
3.
Abfiltrierbare
50mg/l
250 mg/l
Stoffe
b)
4.
pH-Wert
6,58,5
6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
3,0mg/l
durch abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Arsen
0,1mg/l
0,1 mg/l
ber. als As
12.
Cobalt
1,0mg/l
1,0 mg/l
ber. als Co
13.
Eisen
3,0mg/l
durch abfiltrierbare
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
14.
Kupfer
0,5mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
15.
Mangan
1,0mg/l
1,0 mg/l
ber. als Mn
16.
Molybdän
5,0mg/l
5,0 mg/l
ber. als Mo
60g/t
60 g/t
c)
17.
Nickel
0,5mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
19.
Silber
0,1mg/l
0,1 mg/l
ber. als Ag
22.
Wolfram
5,0mg/l
5,0 mg/l
ber. als W
200g/t
200 g/t
d)
26.
Ammonium
30mg/l
30 mg/l
ber. als N
28.
Fluorid
20mg/l
20 mg/l
ber. als F
30.
Gesamt-
1,0mg/l
-
Phosphor
ber. als P
31.
Sulfat
-
e)
ber. als SO4
32.
Sulfid
1,0mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
C.3 Organische Parameter
34.
Chem. Sauer-
1,5kg/t
-
stoffbedarf, CSB
g)
ber. als O2
f)
35.
Adsorb. org. geb.
0,5mg/l
0,5 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
h)
36.
Kohlenwasserstoff-Index
10mg/l
10 mg/l
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)
I)
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
Öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30ºC
35 ºC
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
4
keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe
b)
50 mg/L
250 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
3,0 mg/L
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/L
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Mangan
ber. als Mn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Molybdän
ber. als Mo
c)
5,0 mg/L
60 g/t
5,0 mg/L
60 g/t
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Wolfram
ber. als W
d)
5,0 mg/L
200 g/t
5,0 mg/L
200 g/t
Ammonium
ber. als N
30 mg/L
30 mg/L
Fluorid
ber. als F
20 mg/L
20 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
e)
Sulfid
ber. als S
1,0 mg/L
1,0 mg/L
C.3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
f)
0,5 kg/t
g)
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
f)
1,5 kg/t
g)
–
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
h)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
10 mg/L
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
d) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
e) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
g) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Schlagworte
Kanalisationsbereich, Molybdänmetall, Molybdänmetallherstellung, Molybdänmetallverarbeitung, Wolframmetallverarbeitung