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Anl. 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Fassungen
24.05.2019 bis 20.08.2021 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute21.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2021
Anl. 324.05.201920.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 329.12.199623.05.2019 BGBl. Nr. 889/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

20.08.2021danach: BGBl. II Nr. 373/2021

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE C

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3

(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein, Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an , Einleitungen in, eine öffentliche, Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität

4

keine Beeinträchtigung

 

GF,Ei a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare

50mg/l

250 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,58,5

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

3,0mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Arsen

0,1mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

12.

Cobalt

1,0mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Eisen

3,0mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

14.

Kupfer

0,5mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Mangan

1,0mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mn

 

 

16.

Molybdän

5,0mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Mo

60g/t

60 g/t

 

c)

 

 

17.

Nickel

0,5mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

19.

Silber

0,1mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

22.

Wolfram

5,0mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als W

200g/t

200 g/t

 

d)

 

 

26.

Ammonium

30mg/l

30 mg/l

 

ber. als N

 

 

28.

Fluorid

20mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

30.

Gesamt-

1,0mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

31.

Sulfat

-

e)

 

ber. als SO4

 

 

32.

Sulfid

1,0mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

C.3 Organische Parameter

 

 

34.

Chem. Sauer-

1,5kg/t

-

 

stoffbedarf, CSB

g)

 

 

ber. als O2

 

 

 

f)

 

 

35.

Adsorb. org. geb.

0,5mg/l

0,5 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

h)

 

 

36.

Kohlenwasserstoff-Index

10mg/l

10 mg/l

 

 

 

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen;
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7, für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
  4. Litera d
    Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7, für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
  5. Litera e
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  7. Litera g
    Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsbereich, Molybdänmetall, Molybdänmetallherstellung, Molybdänmetallverarbeitung, Wolframmetallverarbeitung

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40214959