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Anl. 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Fassungen
ab 21.08.2021 — BGBl. II Nr. 373/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute21.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2021
Anl. 324.05.201920.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 329.12.199623.05.2019 BGBl. Nr. 889/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2021BGBl. II Nr. 373/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, (Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)

 

römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30ºC

35 ºC

 

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Molybdän

ber. als Mo

c)

5,0 mg/L

60 g/t

5,0 mg/L

60 g/t

 

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Wolfram

ber. als W

d)

5,0 mg/L

200 g/t

5,0 mg/L

200 g/t

 

Ammonium

ber. als N

30 mg/L

30 mg/L

 

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

–

 

Sulfat

ber. als SO4

–

e)

 

Sulfid

ber. als S

1,0 mg/L

1,0 mg/L

C.3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

f)

0,5 kg/t

g)

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

f)

1,5 kg/t

g)

–

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen;
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
  4. Litera d
    Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
  5. Litera e
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  6. Litera f
    Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  7. Litera g
    Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsbereich, Molybdänmetall, Molybdänmetallherstellung, Molybdänmetallverarbeitung, Wolframmetallverarbeitung

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237472