Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2021Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, (Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine Öffentliche Kanalisation |
C.1 Allgemeine Parameter |
| Temperatur | 30ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/L | 250 mg/L |
| pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
C.2 Anorganische Parameter |
| Aluminium ber. als Al | 3,0 mg/L | durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Eisen ber. als Fe | 3,0 mg/L | durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Mangan ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Molybdän ber. als Mo c) | 5,0 mg/L 60 g/t | 5,0 mg/L 60 g/t |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Wolfram ber. als W d) | 5,0 mg/L 200 g/t | 5,0 mg/L 200 g/t |
| Ammonium ber. als N | 30 mg/L | 30 mg/L |
| Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
| Sulfat ber. als SO4 | – | e) |
| Sulfid ber. als S | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
C.3 Organische Parameter |
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C f) | 0,5 kg/t g) | |
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 f) | 1,5 kg/t g) | – |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl h) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/L | 10 mg/L |
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Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Schlagworte
Kanalisationsbereich, Molybdänmetall, Molybdänmetallherstellung, Molybdänmetallverarbeitung, Wolframmetallverarbeitung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40237472