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BGBl. I Nr. 227/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, des IQS-Gesetzes, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 227/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungstaxengesetz 23 § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 227/2022 Anl. 3↗RIS↗

Anlage römisch drei

Kommission gemäß Paragraph 38, Absatz 5, VBG und Paragraph 3, Absatz 5, LVG

römisch eins.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber:

Euro

 

  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

7,7

 

  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)
     

1,3

römisch zwei.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:

 

 

  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

10,3

 

  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
     

1,9

römisch drei.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:

 

 

  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

30,8

 

  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
     

11,0

römisch vier.

Reisegebühren

Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.