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BGBl. II Nr. 179/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Lehrberufslisteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/2024× zu Lehrberufslisteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrberufslisteverordnung 4 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertTabelle, Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.05.2020 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 41/2020 · danach: BGBl. II Nr. 179/2024 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 179/2024 Anl. 3↗RIS↗
Anlage 3
(zu § 3)
Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden
1. Der gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin verwandt. Die im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin angerechnet.
Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß § 5 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42 /2024
Verwandter Lehrberuf
Ausmaß der Anrechnung auf den verwandten Lehrberuf
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Betriebsdienstleister/ Betriebsdienstleisterin
1., 2. und 3. Lehrjahr
Forstwirtschaft
Forsttechnik
1. und 2. Lehrjahr
Gartenbau
Klimagärtnerin/ Klimagärtner
1. und 2. Lehrjahr
2. Die gemäß Art. I § 3 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.