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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Anl. 3↗RIS↗

                                                          Anhang C.

                                                         -----------

                          Verbrauchssteuern.

Tee ................................. 40 Piaster pro Kilogramm

Kaffee .............................. 20   „     „    „

Petroleum ...........................  6   „     „    „

Reis ................................ 10   „     „    „

Margarine, Ölmargarine und andere

  tierische Fette ................... 80   „     „    „

Stearinkerzen ....................... 30   „     „    „

Gewöhnliche Seife ...................  5   „     „    „

Säcke, neu u. gebraucht .............  5   „     „    „

Gewürze ............................. 30   „     „    „

Zündhölzer .......................... 1/2  „    die Schachtel zu 60

                                                     Zündhölzern

Wachszündhölzer .....................  1   „    die Schachtel zu 60

                                                     Zündhölzern

Zigarettenpapier ....................  1   „    50 Blätter

Feuerzeuge .......................... 25   „    pro Feuerzeug

Zucker .............................. 15   „     „ Kilogramm

Schokolade .......................... )

Biskuits ............................ )

Kondensierte Milch .................. ) unterliegt einer

Zuckerbäckerwaren                     ) Verbrauchssteuer nach

  (Konfiserie) u. Glykose ........... ) dem Prozentsatz des

Alkoholfreie Getränke,                  Zuckergehaltes.

  aufschäumende und Limonaden ....... )

Alle anderen gezuckerten Waren ...... )

Tombak .............................. 40 Piaster pro Kilogramm