BGBl. Nr. 56/1927
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3neu
Unterzeichnungsprotokoll.
Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen darstellt.