BGBl. II Nr. 89/2021
Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) – 1. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (1. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 31geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 2, Z 3
… 5 unveränderte Absätze
Anlage 31
Sonderfach Transfusionsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 Monate Basisausbildung
2. 27 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
3. 36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. (Anm 1)
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