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BGBl. II Nr. 275/2008

kundgemacht 29.07.2008 RIS↗
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
Anl. 3Aneu
in Kraft 01.09.2008 – 02.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 · danach: BGBl. II Nr. 322/2009 Anl. 3A↗RIS↗

Anlage 3.A

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE

Die in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Anhang römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 400 UE

- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:

  1. Ziffer eins
    Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
  2. Ziffer 2
    Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
  1. Ziffer eins
    Kontrolle der lebenden Tiere
  2. Ziffer 2
    Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
  3. Ziffer 3
    Hygienekontrollen
  4. Ziffer 4
    Dokumentation

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 500 UE

- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:

  1. Ziffer eins
    Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
  2. Ziffer 2
    Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
  1. Ziffer eins
    Produktionsorganisation
  2. Ziffer 2
    Produktionshygiene
  3. Ziffer 3
    Tierschutz
  4. Ziffer 4
    Anatomie, Pysiologie, Pathologie
  5. Ziffer 5
    Amtliche Kontrolle
Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.