BGBl. II Nr. 275/2008
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3Aneu
Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE
Die in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Anhang römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 400 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
- Ziffer einsTierhaltung, Tierproduktion und Transport
- Ziffer 2Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
- Ziffer einsKontrolle der lebenden Tiere
- Ziffer 2Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
- Ziffer 3Hygienekontrollen
- Ziffer 4Dokumentation
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 500 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
- Ziffer einsTierhaltung, Tierproduktion und Transport
- Ziffer 2Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
- Ziffer einsProduktionsorganisation
- Ziffer 2Produktionshygiene
- Ziffer 3Tierschutz
- Ziffer 4Anatomie, Pysiologie, Pathologie
- Ziffer 5Amtliche Kontrolle
Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.