Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
Text
Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE
Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.Die in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Anhang römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 400 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
Kontrolle der lebenden Tiere
Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 500 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
Anatomie, Pysiologie, Pathologie
Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.