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Anl. 3A

Fassungen
03.10.2009 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 322/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3A03.10.200913.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 322/2009 · aufgehoben
Anl. 3A01.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 A

Inkrafttretensdatum

03.10.2009BGBl. II Nr. 322/2009

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 3.A

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE

Die in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Anhang römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 400 UE

- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:

1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport

2. Amtliche Kontrolle

- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

1. Kontrolle der lebenden Tiere

2. Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch

3. Hygienekontrollen

4. Dokumentation

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 500 UE

- Allgemein

Rechtsvorschriften

- Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:

1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport

2. Produktionsorganisation

3. Produktionshygiene

4. Amtliche Kontrolle

- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

1. Produktionsorganisation

2. Produktionshygiene

3. Tierschutz

4. Anatomie, Physiologie, Pathologie

5. Amtliche Kontrolle

Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111017