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BGBl. Nr. 18/1980

kundgemacht 15.01.1980 RIS↗
18. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, samt Anlagen
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 18/1980× zu Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 20.12.1979 · idF BGBl. Nr. 18/1980 Anl. 4↗RIS↗

Anlage 4

4. Kasernenverlegungsprogramm

Zielsetzung

Verlegung von Kasernen aus dem Stadtbereich.

Maßnahmen

Der Bund bietet solche Kasernen, deren Verlagerung durch das Kasernenverlegungsprogramm vorgesehen wird, dem Land Wien zum Kauf an.