Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.
BGBl. I Nr. 34/2006
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4aufgehoben
ANHANG römisch vier
ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO tief 2-EMISSIONEN IN
WERBESCHRIFTEN
In allen Werbeschriften muss der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
- Ziffer 3Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO tief 2-Emissionen müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen.Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO tief 2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muss der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.