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BGBl. III Nr. 18/2009

kundgemacht 10.03.2009 RIS↗
Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2009× zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 72 § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft 28.02.2009 – 31.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2009 · danach: BGBl. III Nr. 26/2013 Anl. 4↗RIS↗

TEIL 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung

Anmerkung, Teil 4 ist als PDF dokumentiert.)