BGBl. II Nr. 229/2016
Änderung der Giftverordnung 2000
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4geändertÜberschrift, Schlussteil, Z 8, Z 9 (neu), Z 10 (neu), Tabelle (neu), Text (neu)
Anlage 4
1.
Der Kurs hat sich jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 und 4 erfolgende Erwerb und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf folgende Gegenstände den sachgerechten und sicheren Umgang mit der für Giften hat in Kursen entsprechend den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) Abschnitten 4.1 und 4.2 dieser Anlage zu erstrecken erfolgen.
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8.
Der Veranstalter hat im Zuge der Entgegennahme der Anmeldungen zum Kurs bei den Anmeldenden abzufragen, hinsichtlich welcher Gifte sie Kenntnisse hinsichtlich des sachgerechten und sicheren Umgangs zu erwerben suchen. Auf die von den Teilnehmern voraussichtlich verwendeten Gifte ist im Kurs vertiefend einzugehen.
9.
Der Kurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über eine dem jeweiligen Gegenstand entsprechende fachliche Qualifikation (Z 3) verfügen.
10.
Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Z 9 bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.
4.1 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften ohne Einschränkungen auf bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten
Gegenstand | Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
1. Grundlagen der Physik und Chemie, Stoffeigenschaften a) Begriffe: Reinstoff – Gemisch – Arbeitsstoff b) Physikalische und chemische Stoffeigenschaften c) Aggregatzustände d) Prinzip einer chemischen Reaktion e) Zusammenhang zwischen Stoffeigenschaften und Aufnahme in den menschlichen Körper f) Zusammenhang Aggregatzustand von Stoffen und deren Freisetzung in die Umgebung g) Gemische und Lösungen h) Aerosol, Staub, Nebel, Rauch, Suspension, Emulsion i) Säuren, Laugen (Basen), Salze j) Gifte als Brandlast, unkontrollierte Freisetzung von Giften bei Bränden k) Stoffeigenschaften und Zusammenlagerung | 3–4 |
2. Grundlagen der Toxikologie a) Akute und chronische Giftigkeit, Kenngrößen b) Aufnahmewege in den menschlichen Körper c) Toxische Wirkungen anhand einiger Beispiele d) Besondere Wirkungen, insbesondere CMR-Eigenschaften, Sensibilisierung, Neurotoxizität, hormonelle Wirksamkeit e) Nur Überblick: Auswirkungen chemischer Stoffe auf die Umweltmedien (Anreicherung, Persistenz, Abbaubarkeit) | 3–4 |
3. Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe a) Innerbetriebliche Vorbereitung auf Unfälle mit Giften, Notfallplan b) Organisation der Rettungskette, Rettung von Vergifteten c) Zusammenarbeit insbesondere mit der arbeitsmedizinischen Betreuung d) Beispiele für Antidote e) Maßnahmen bei Giftaufnahme durch Verschlucken, Einatmen, Hautaufnahme f) Maßnahmen bei Ätzstoffen und Augenverätzung | 2–3 |
4. AnwenderInnenschutz a) Risiko und Gefährdungspotenzial b) Erkennen von giftigen Arbeitsstoffen c) Umgang mit giftigen Stoffen und Gemischen d) Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten bei Einkauf, Lagerung, Transport und Entsorgung e) Grenzwerte (insbes. MAK-Werte, TRK-Werte, allenfalls DNEL-Werte), Messung f) Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen, Beschäftigungsverbote g) Information und Unterweisung h) häufige Fehler beim Umgang mit Giften i) Zusammenwirken der Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und anderer betrieblicher Akteure (wie Brandschutzbeauftragte, Ersthelfer) | 4–6 |
5. Informationsquellen a) Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische (Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise) b) Harmonisierte Einstufung c) Datenbanken und deren Nutzung d) Sicherheitsdatenblatt e) Betriebsanweisung f) Auskünfte im Vergiftungsfall | 3–4 |
6. Gesetze und Vorschriften a) Chemikaliengesetz, REACH-Verordnung und CLP-Verordnung b) die Vorschriften und Behörden des Giftrechts c) relevante Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes d) relevante Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes | 2–3 |
4.2 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder)
Gegenstand | Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
1. Rechtliche Regelungen: Chemikaliengesetz, Giftverordnung, Biozidproduktegesetz, Bäderhygienerecht, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Bedienstetenschutzvorschriften | 3 |
2. Chlor, Chlordioxid und chlorabspaltende Chemikalien: chemische, physikalische und toxikologische Eigenschaften, Sicherheitsdatenblätter, Vergiftungsinformationszentrale | 2 |
3. Chlorungsanlagen: Arten, technische Normen, Anlieferung, Lagerung in Flaschen/Fässern und Transport, technische Schutz- und Warneinrichtungen, persönliche Schutzausrüstung*) | 3 |
4. Chlorunfall: Alarmplan, Alarmierung, Evakuierung, Erste Hilfe in Hinblick auf Chlor, Chlordioxid und Chlorabspalter | 3 |
5. Sicherer Betrieb: Wechsel von Chlorbehältern**), persönliche Schutzausrüstung*), Erkennen und Beheben von Leckagen**), Alarmauslösung**) | 3 |
4.3 Spezialisierte Berufsausbildungen und üblicherweise in diesen Berufen verwendete Gifte (beispielhafte Anführung für die Anwendung des § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996)
Gold- und Silberschmied und Juwelier | Cyanide |
Oberflächentechnik (inklusive Galvanik), Metalltechnik | Flusssäure, Fluoride, Nitrite, Chrom(VI)-Verbindungen, Cyanide, Nickelverbindungen, Methanol, Ammoniak |
Präparator | Formaldehyd, Biozidprodukte |
Glasbautechnik | Flusssäure, Schwefeldioxid |
Zahntechniker | Cyanide, Flusssäure |
Kälteanlagentechnik | Ammoniak, flusssäurehaltige Beizpasten |
Ausbildung gemäß Regelblatt 15 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes – ÖWAV (zumindest Klärwärter-Grundkurs und Laborkurs) | Gifte i.S.d. § 35 ChemG 1996 für Küvettentests (zB Chrom(VI)- und Quecksilberverbindungen) |
4.4 Inhalte einer Auffrischung der erforderlichen Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften
– Regelungen in österreichischen und in europäischen Rechtsvorschriften und deren korrekte Anwendung;
– für Gifte zutreffende Vorschriften (zB Information und Unterweisung) und Schutzmaßnahmen (zB Substitutionsprüfung, Minimierungsgebot, Rangfolge der Schutzmaßnahmen) des ArbeitnehmerInnenschutzrechts;
– neue Entwicklungen bezüglich der Einstufung relevanter Stoffe und deren praktische Konsequenzen;
– Nutzung des Sicherheitsdatenblattes und Erstellung von Betriebsanweisungen;
– erforderliche Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Arbeitsstätte;
– Informationsquellen insbesondere in elektronischen Medien betreffend konkrete Gifte, deren Gefahren und Schutzmaßnahmen dagegen;
– allfällige neue Erkenntnisse betreffend Maßnahmen der Ersten Hilfe;
– häufige Fehler beim Umgang mit Giften; vorgekommene Giftunfälle.