Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 100/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2018× zu ATIA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung (ATIA) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 100/2018 Anl. 4↗RIS↗

Anhang D: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 des ATIA

„Ersuchen/Bescheinigung für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen und Antwort“

TEIL römisch eins und II: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE / BESCHEINIGUNG:

Personenbezogene Daten der Person, die aufgrund der Entscheidung zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet ist:
Name / Firmenname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift:
Straßenname
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnsitzstaat
ID-Nummer
Geburtsname
Name der Mutter
Geschlecht
Gesamtbetrag der Geldstrafe / Teilzahlung
Art des begangenen Verkehrsdeliktes
Art der Strafdurchsetzung (Geldstrafe / Ersatzstrafe)