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BGBl. III Nr. 1/2022

kundgemacht 18.01.2022 RIS↗Parlament↗
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2022× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 4geändertI. Einleitung: Schlussteil · II. Grenzwerte für größere ortsfeste Qu…: Schlussteil, Text; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 23.10.2003 – 19.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 157/2004 · danach: BGBl. III Nr. 1/2022 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft ab 20.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 1/2022 Anl. 4↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Anhang IV
Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen
I. Einleitung
1.
Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.
2.
.Die Grenzwerte werden als ng/m3 oder mg/m3 unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa und, Trockengas und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt) ausgedrückt.
3.
Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses ( einschließlich Anfahr- und Abschaltvorgänge z. B. Vorwärmen, sofern für diese Situationen keine speziellen Grenzwerte festgelegt wurden Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.
4.
.Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den beispielsweise vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten einschlägigen Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten so lange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.
5.
Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
6.
Emissionen verschiedener Kongenere von PCDD/F werden in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD angegeben, wobei das 1988 vom NATO-Umweltausschuss (Ausschuss für die Herausforderung der modernen Gesellschaft) vorgeschlagene System zum Einsatz kommt. Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ) (1) angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktorwerten für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005
II. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellen
7.
Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11% 11 % in Abgas Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:
feste Siedlungsabfälle (Verbrennung vonbestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als drei 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle)
0,1 ng TEQ,/m3, TEQ/m3
feste medizinische Abfälle (Verbrennung vonbestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als eine 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)
0,5 neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3,
gefährliche Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde) bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3
0,2 ng TEQ/m3. gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3
nicht gefährliche industrielle Abfälle (1) (2)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3
(1) einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.
(2) Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.
8.
Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen:
0,5 ng TEQ/m3
9.
Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle:
sekundäre Stahlerzeugung — Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:
0,5 ng TEQ/m3
__________________
1) Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.
Schlagworte
Anfahrvorgang, CEN-Norm