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BGBl. II Nr. 291/2006

kundgemacht 07.08.2006 RIS↗
Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2006× zu Rebenverkehrsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rebenverkehrsverordnung 5 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertÜberschrift · I. Allgemeine Voraussetzungen: Überschrift, Z 1, lit b, lit c (neu), Z 3, Z 4 (neu) · II. Besondere Voraussetzungen: Überschrift, Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen) · III. Sortierung: Überschrift, Schlussteil, lit a sublit aa, sublit bb, lit b, lit c (entfallen), Z 4
in Kraft 05.07.2001 – 07.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 238/2001 · danach: BGBl. II Nr. 291/2006 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft 08.08.2006 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 291/2006 · danach: BGBl. II Nr. 347/2020 Anl. 5↗RIS↗
Anlage 5
------------ Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Das Vermehrungsgut ist hat sortenecht und sortenrein; zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr ist bei mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
2. Technische Mindestreinheit: 96%
Als technisch unrein ist anzusehen:
a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut.;
c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt zu beschränken. Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, ist zu beseitigen.
4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.
II. Besondere Voraussetzungen
1. Die Einstufung der Veredlungen: in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.
Die Einstufung in eine bestimmte Kategorie erfolgt nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit.
2. Teile von Reben:
Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen. Der Holzkörper hat in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte zu stehen.
III. Sortierung
1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
A. Durchmesser
Es ist der größte Durchmesser des kleinsten Querschnitts zu messen.
a) Schnittreben und Edelreiser:
aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
- bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6 bis 12 mm;
- bei den anderen Rebsorten 6,5 bis 12 mm.
Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf nicht 25% der Partie überschreiten.
bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle Standortveredlung bestimmt sind; die Messung ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzunehmen.
b) Stecklinge:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B. Länge
a) Schnittreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des obersten Internodiums 1,20 m;
b) Stecklinge: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm;
c) Edelreiser:
- bei fünf verwendbaren Augen Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 50 cm,
- bei einem verwendbaren Auge Mindestlänge 6,5 cm; die Schnitte sind oben mindestens 1,5 cm und unten mindestens 5 cm vom Auge entfernt vorzunehmen.
2. Wurzelreben:
A. Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge
Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm,; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
b) bei den übrigen Wurzelreben: 22 20 cm.
C. Wurzeln
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorten Sorte 420 A und Börner brauchen braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
D. Fuß
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
3. Veredlungen:
a) Der Stamm hat mindestens 30 cm lang zu sein; A. Länge
b) Wurzeln: Jede Pflanze Der Stamm hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln haben, sofern diese gegenständig sind mindestens 20 cm lang zu sein.
c) B. Pfropfnarbe: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen. Wurzeln:
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
C. Veredlungsstelle:
Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
D. Fuß:
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
4. Auf unverholzte grüne Triebe, auf Grünveredlungen und auf in-vitro vermehrte Wurzelreben Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.