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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen 45 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertAbs 2 Tabelle, (entfallen)
in Kraft 19.04.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2000 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Anl. 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anhang V
Analyse und Beurteilung
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:
____________________________________________________________________
Zweck der Analyse
Zu prüfende Aspekte
Bereitschaft für den Notfall nach Artikel 8
1. Mengen und Eigenschaften von gefährlichen Stoffen am Standort;
2. kurz beschriebene Szenarien eines repräsentativen Typs von Industrieunfällen, die durch eine gefährliche Tätigkeit hervorgerufen werden können, mit einem Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen Szenarios;
3. für jedes Szenario
a) die ungefähre Menge des freigesetzten Stoffes;
b) Ausmaß und Schwere der sich unter günstigen und ungünstigen Voraussetzungen ergebenden Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt, einschließlich der Größe der dadurch entstehenden Gefahrenzonen;
c) der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen sich das auslösende Ereignis zu einem Industrieunfall entwickeln könnte;
d) jede Maßnahme, die getroffen werden kann, um eine wahrscheinliche Verschlimmerung auf ein Mindestmaß zu beschränken;
4. Größe und Verteilung der Bevölkerung in der näheren Umgebung, einschließlich großer Menschenansammlungen, die sich möglicherweise in der Gefahrenzone befinden;
5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit der Bevölkerung.
Standortwahl nach Artikel 7
Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:
6. Die Schwere des Schadens für Mensch und Umwelt entsprechend der Art und den Umständen der Freisetzung;
7. die Entfernung vom Standort der gefährlichen Tätigkeit, von dem schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bei einem Industrieunfall mutmaßlich ausgehen können;
8. dieselben Informationen nicht nur in bezug auf die gegenwärtige Lage, sondern auch für geplante oder mutmaßlich vorhersehbare künftige Entwicklungen.
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9
Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:
9. Die Menschen, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9 werden im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen ausführlichere Darstellungen der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Beschreibungen und Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich zu diesen Beschreibungen und Bewertungen sollen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:
10. Die Bedingungen, unter denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und die Mengen dieser Stoffe;
11. eine Aufstellung der Szenarien für die verschiedenen Typen von Industrieunfällen mit schwerwiegenden Auswirkungen, darunter Beispiele für alle möglichen Unfälle von geringer bis erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;
12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;
13. eine zumindest allgemeine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu berücksichtigen sind;
14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf Ausrüstung und Verfahren, die dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;
15. eine Bewertung der Auswirkungen, die durch Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen können, und der entsprechenden Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige oder teilweise Einstellung der gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß möglicherweise schwerwiegende Abweichungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden;
16. eine Bewertung der Frage, inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und welche entsprechenden Vorkehrungen zu treffen sind, um sicherzustellen, daß die Kontrolle aufrechterhalten wird.
Zweck der Analyse                      Zu prüfende Aspekte
____________________________________________________________________
Bereitschaft für den          1. Mengen und Eigenschaften von
Notfall nach Artikel 8    gefährlichen  Stoffen am Standort;
2. kurz beschriebene Szenarien eines
repräsentativen Typs von
Industrieunfällen, die durch eine
gefährliche Tätigkeit hervorgerufen
werden können, mit einem Hinweis auf die
Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen
Szenarios;
3. für jedes Szenario
a) die ungefähre Menge des
freigesetzten Stoffes;
b) Ausmaß und Schwere der sich unter
günstigen und ungünstigen
Voraussetzungen ergebenden Folgen
sowohl für den Menschen als auch
für die Umwelt, einschließlich der
Größe der dadurch entstehenden
Gefahrenzonen;
c) der zeitliche Rahmen, innerhalb
dessen sich das auslösende Ereignis
zu einem Industrieunfall entwickeln
könnte;
d) jede Maßnahme, die getroffen werden
kann, um eine wahrscheinliche
Verschlimmerung auf ein Mindestmaß
zu beschränken;
4. Größe und Verteilung der
Bevölkerung in der näheren Umgebung,
einschließlich großer
Menschenansammlungen, die sich
möglicherweise in der Gefahrenzone
befinden;
5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit
der Bevölkerung.
Standortwahl nach            Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:
Artikel 7
6. Die Schwere des Schadens für Mensch
und Umwelt entsprechend der Art und den
Umständen der Freisetzung;
7. die Entfernung vom Standort der
gefährlichen Tätigkeit, von dem
schädliche Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt bei einem Industrieunfall
mutmaßlich ausgehen können;
8. dieselben Informationen nicht nur
in bezug auf die gegenwärtige Lage,
sondern auch für geplante oder
mutmaßlich vorhersehbare künftige
Entwicklungen.
Information der Öffent-      Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:
lichkeit nach Artikel 9
9. Die Menschen, die von einem
Industrieunfall betroffen sein können.
Verhütungsmaßnahmen nach      Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9
Artikel 6                werden im Hinblick auf
Verhütungsmaßnahmen ausführlichere
Darstellungen der unter den Nummern 1
bis 3 aufgeführten Beschreibungen und
Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich
zu diesen Beschreibungen und Bewertungen
sollen auch folgende Aspekte
berücksichtigt werden:
10. Die Bedingungen, unter denen mit
gefährlichen Stoffen umgegangen wird,
und die Mengen dieser Stoffe;
11. eine Aufstellung der Szenarien für
die verschiedenen Typen von
Industrieunfällen mit schwerwiegenden
Auswirkungen, darunter Beispiele für
alle möglichen Unfälle von geringer bis
erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;
12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und
der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;
13. eine zumindest allgemeine
Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu
berücksichtigen sind;
14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf
Ausrüstung und Verfahren, die dazu
dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;
15. eine Bewertung der Auswirkungen,
die durch Abweichungen vom
bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen
können, und der entsprechenden
Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige
oder teilweise Einstellung der
gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall
sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß
möglicherweise schwerwiegende
Abweichungen frühzeitig erkannt und
geeignete Maßnahmen ergriffen werden;
16. eine Bewertung der Frage,
inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der
gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und
welche entsprechenden Vorkehrungen zu
treffen sind, um sicherzustellen, daß
die Kontrolle aufrechterhalten wird.
Schlagworte
Instandsetzungsarbeit