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BGBl. III Nr. 50/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2010× zu Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft 11.07.2010 – 28.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 50/2010 · danach: BGBl. III Nr. 31/2025 Anl. 5↗RIS↗

Anhang römisch fünf

Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5

  1. Ziffer eins
    Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine "Art".
  2. Ziffer 2
    Die für seine Annahme zuständige Behörde.
  3. Ziffer 3
    Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:
    1. Litera a
      der Beginn des Verfahrens;
    2. Litera b
      die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
    3. Litera c
      die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
    4. Litera d
      die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
    5. Litera e
      die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;
    6. Litera f
      die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.