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BGBl. III Nr. 66/2024

kundgemacht 08.05.2024 RIS↗
Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zur Reform des Exekutivdirektoriums, angenommen vom Gouverneursrat am 15. Dezember 2010 mit Resolution Nr. 66-2
Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zur Reform des Exekutivdirektoriums, angenommen vom Gouverneursrat am 15. Dezember 2010 mit Resolution Nr. 66-2
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2024× zu Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds 6 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertÜberschrift, Z 1 lit a, lit b, Z 4 bis Z 6 (entfallen)
in Kraft 01.04.1978 – 25.01.2016 · idF BGBl. Nr. 189/1978 · danach: BGBl. III Nr. 66/2024 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft ab 26.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 66/2024 Anl. 5↗RIS↗
ANHANG E
WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN Übergangsbestimmungen für Exekutivdirektoren
1. Die Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die stimmberechtigten Gouverneure. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs
2. a) Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe (a) berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden Exekutivdirektoren; jedoch kann niemand mit weniger als vier Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt werden. gilt jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, als von dem Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat, und
3. b) Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure abstimmen, gilt jeder Exekutivdirektor, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii die Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, als von diesem Mitglied gewählt.
(a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben oder
(b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte Person nach Absatz 4 davon ausgegangen wird, daß sie die für diese Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren, so ist diejenige Person nicht wählbar, die beim ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt.
4. Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden sind, wird davon ausgegangen, daß die neun Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächstgrößte Anzahl abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent erreicht sind.
5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch neun Prozent übersteigt.
6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht fünfzehn Personen gewählt, so finden nach den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge statt, bis fünfzehn Personen gewählt sind; jedoch kann nach der Wahl von vierzehn Personen die fünfzehnte mit einfacher Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.