Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 31/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Berichtigungen des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Berichtigungen des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll 2 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertlit a
in Kraft 11.07.2010 – 28.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 50/2010 · danach: BGBl. III Nr. 31/2025 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. III Nr. 31/2025 Anl. 5↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Anhang V
Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5
1.
Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.
2.
Die für seine Annahme zuständige Behörde.
3.
Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:
a) der Beginn das Datum des Beginns des Verfahrens;
b) die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
… 6 unveränderte Absätze
c) die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
d) die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
e) die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;
f) die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.
4.
Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.