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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Anl. 5↗RIS↗

Protokoll römisch zwei.

Da die türkische Delegation bei Erörterung des Artikels 7 besondere Begünstigungen für gewisse türkische Ausfuhrartikel verlangte, hat der österreichische Bevollmächtigte bestätigt, daß Meerschaum und Valloneen, die zu diesen Artikeln zählen, gegenwärtig in Österreich zollfrei sind und daß nach aller Wahrscheinlichkeit in diesem Zustande keine Änderung eintreten wird.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.