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BGBl. Nr. 18/1980

kundgemacht 15.01.1980 RIS↗
18. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, samt Anlagen
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 18/1980× zu Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 20.12.1979 · idF BGBl. Nr. 18/1980 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6

6. Förderung von Sporteinrichtungen

Zielsetzung

Gemeinsame Förderung durch den Bund und das Land Wien von Privatinitiativen zur Errichtung von Sportanlagen.

Maßnahmen

Insbesondere sollen Grundstücke zur Errichtung von Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden.