BGBl. III Nr. 88/2014
Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6geändertZ 1 bis Z 3, Z 4 Z 1 bis Z 3, Z 4a, Z 4b (neu), Z 4c (neu), Z 5 bis Z 7, Z 8 (entfallen), Z 9, Z 12 (neu), Z 5 (neu), Z 5 Z 10, Z 11, Z 13, Z 6 bis Z 8 (neu) · A: A. · Schlussteil · B · C · D · BE · CE · DE · Z 9, Z 10, Z 11 (neu)
Anhang 6
Nationaler Führerschein
1. Der nationale Führerschein hat muss die Form eines amtlichen Dokuments aufzuweisen haben.
2. Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu seiner Ausstellung ermächtigt ist, vorschreibt; er muß jedoch die französische Überschrift „Permis de conduire” tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen, sowie den Namen und/oder das Unterscheidungszeichen des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird. Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
3. Eintragungen Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in den Führerschein müssen entweder nur der/den Amtssprache(n) des Landes, in lateinischen Buchstaben oder dem der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
4. Der Führerschein enthält muss folgende Eintragungen, denen die Angaben unter den hier angegebenen Nummern 1 bis 11 entweder voran- oder nachzustellen sind enthalten:
1. Name;
2. Vornamen 1 Vorname(n), andere(r) Name(n);
3. Geburtsdatum und -ort 2) Geburtsort1;
4b) Gültigkeitsdauer;
4c) Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde;
5. Ausstellende Behörde Nummer des Führerscheins;
6. Datum und Ort der Ausstellung Lichtbild des Führerscheins Inhabers;
7. Datum des Ablaufs der Gültigkeit Unterschrift des Führerscheins 4) Inhabers;
9. Unterschrift und/oder Stempel oder Siegel Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der ausstellenden Behörde Führerschein gültig ist;
12. Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form.
5. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen:
4d) Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet;
8. ordentlicher Wohnsitz des Inhabers;
10. Unterschrift des Inhabers 5 Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
11. Fahrzeuggruppe(n) sowie jegliche Untergruppen, für die der Führerschein gilt, unter Angabe des Ausstellungsdatums und der Daten des Auslaufens der Gültigkeit Gültigkeitsdauer für jede dieser Gruppen. Außerdem ist eine Fotografie des Inhabers auf dem Führerschein anzubringen. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehende Angaben festzulegen, die auf dem Führerschein aufscheinen sollen, ebenso wie das Format und das Material, auf dem der Führerschein gedruckt wird. Fahrzeugklasse (Unterklasse);
14. Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Straßenverkehrssicherheit.
6. Eintragungen müssen ausschließlich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
7. Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäß den Ziffern 8 bis 14 der Absätze 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
8. Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden:
A. Krafträder;
B. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt;
C. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
D. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
BE. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung der Klasse B mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt;
11. Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
