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BGBl. III Nr. 88/2014

kundgemacht 08.05.2014 RIS↗
Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachung BGBl. III Nr. 88/2014× zu Übereinkommen über den Straßenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Straßenverkehr 4 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändertZ 1 bis Z 3, Z 4 Z 1 bis Z 3, Z 4a, Z 4b (neu), Z 4c (neu), Z 5 bis Z 7, Z 8 (entfallen), Z 9, Z 12 (neu), Z 5 (neu), Z 5 Z 10, Z 11, Z 13, Z 6 bis Z 8 (neu) · A: A. · Schlussteil · B · C · D · BE · CE · DE · Z 9, Z 10, Z 11 (neu)
in Kraft 03.09.1993 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 24/1998 · danach: BGBl. III Nr. 88/2014 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 88/2014 Anl. 6↗RIS↗
Anhang 6
Nationaler Führerschein
1. Der nationale Führerschein hat muss die Form eines amtlichen Dokuments aufzuweisen haben.
2. Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu seiner Ausstellung ermächtigt ist, vorschreibt; er muß jedoch die französische Überschrift „Permis de conduire” tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen, sowie den Namen und/oder das Unterscheidungszeichen des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird. Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
3. Eintragungen Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in den Führerschein müssen entweder nur der/den Amtssprache(n) des Landes, in lateinischen Buchstaben oder dem der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
4. Der Führerschein enthält muss folgende Eintragungen, denen die Angaben unter den hier angegebenen Nummern 1 bis 11 entweder voran- oder nachzustellen sind enthalten:
1. Name;
2. Vornamen 1 Vorname(n), andere(r) Name(n);
3. Geburtsdatum und -ort 2) Geburtsort1;
4. Wohnsitz 3 4a) Ausstellungsdatum;
4b) Gültigkeitsdauer;
4c) Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde;
5. Ausstellende Behörde Nummer des Führerscheins;
6. Datum und Ort der Ausstellung Lichtbild des Führerscheins Inhabers;
7. Datum des Ablaufs der Gültigkeit Unterschrift des Führerscheins 4) Inhabers;
8. Nummer des Führerscheins
9. Unterschrift und/oder Stempel oder Siegel Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der ausstellenden Behörde Führerschein gültig ist;
12. Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form.
5. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen:
4d) Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet;
8. ordentlicher Wohnsitz des Inhabers;
10. Unterschrift des Inhabers 5 Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
11. Fahrzeuggruppe(n) sowie jegliche Untergruppen, für die der Führerschein gilt, unter Angabe des Ausstellungsdatums und der Daten des Auslaufens der Gültigkeit Gültigkeitsdauer für jede dieser Gruppen. Außerdem ist eine Fotografie des Inhabers auf dem Führerschein anzubringen. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehende Angaben festzulegen, die auf dem Führerschein aufscheinen sollen, ebenso wie das Format und das Material, auf dem der Führerschein gedruckt wird. Fahrzeugklasse (Unterklasse);
5 13. Die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein gelten kann, sind folgende: Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt;
14. Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Straßenverkehrssicherheit.
6. Eintragungen müssen ausschließlich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
7. Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäß den Ziffern 8 bis 14 der Absätze 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
8. Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden:
A. Krafträder;
Krafträder
B. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt;
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe A, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;
C. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe D, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;
D. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
BE. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung der Klasse B mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt;
E CE. Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt;
Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Gruppe B, C oder D fällt, zu dessen Lenkung der Fahrzeuglenker berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Gruppe(n) fallen. DE. Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
6 9. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Fahrzeuggruppen einführen, die nicht den oben angeführten Gruppen A bis E entsprechen, ebenso Untergruppen innerhalb von Klassen und Kombinationen von Fahrzeuggruppen, die im Führerschein klar bestimmt sein müssen. Innerhalb der Klassen A, B, C, CE, D und DE können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann:
--------------------------------------------------------------------- A1. Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11kW (Leichtkrafträder);
Anmerkungen: B1. Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
1) Hier können C1. Kraftfahrzeuge, die Namen des Vaters nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder des Ehegatten eingetragen werden. Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
2) Wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist, ist das ungefähre Alter am Tage der Ausstellung des Führerscheins anzugeben. Wenn der Geburtsort nicht bekannt ist, freilassen. Der Geburtsort kann durch andere von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Angaben ersetzt werden. D1. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
3) Die Angabe C1E. Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Wohnsitzes ist Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht verpflichtend. übersteigt;
4) Dies ist nicht verpflichtend, wenn die Gültigkeit des Führerscheins unbegrenzt ist. D1E. Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg beträgt.
5) Oder Daumenabdruck 10. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte außerdem eine andere Schriftart gewählt werden.
11. Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
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1 Der Geburtsort kann durch andere, nach nationaler Gesetzgebung bestimmte Eintragungen ersetzt werden.