die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
BGBl. I Nr. 20/2021
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6neu
Anlage 6, zu Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Schulformkennzahl;
- Ziffer 3das Schuljahr der Abschlussklasse;
- Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang;
- Ziffer 5das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- Ziffer 6das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
- Ziffer 7den Monat und das Jahr der Geburt;
- Ziffer 8die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 9das Geschlecht;
- Ziffer 10die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- Ziffer 11die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
- Ziffer 12das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
- Ziffer 13die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
- Ziffer 14den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
- Ziffer 15den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.