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BGBl. I Nr. 20/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 08.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6, zu Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    das Schuljahr der Abschlussklasse;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. Ziffer 5
    das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  6. Ziffer 6
    das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  7. Ziffer 7
    den Monat und das Jahr der Geburt;
  8. Ziffer 8
    die Staatsangehörigkeit;
  9. Ziffer 9
    das Geschlecht;
  10. Ziffer 10
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  11. Ziffer 11
    die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
  12. Ziffer 12
    das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  13. Ziffer 13
    die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
  14. Ziffer 14
    den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
  15. Ziffer 15
    den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.