BGBl. II Nr. 319/2024
Änderung der Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6neu
Anlage 6
Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst
Die Grundausbildung hat einen Mindestumfang von 85 Unterrichtseinheiten (Paragraph 4, Absatz 2,) und umfasst die Inhalte Behördenorganisation, Polizeiärztliche Tätigkeiten, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht, Verkehrsrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Datenschutz sowie Sicherheitspolizeiliche Handlungs- und Einsatzlehre.
Dienstprüfung
Die Dienstprüfung besteht aus einer schriftlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer für die polizeiärztliche Dienstverrichtung relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.