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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Anl. 6↗RIS↗

ANHANG 6

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Umfassende Liste der Dokumente, die als prima facie Beweis für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 4 des Artikels 3 des Abkommens gelten:

  1. •
    Glaubwürdige Zeugenaussagen.
  2. •
    Kopien der im Anhang 5 genannten Dokumente.
  3. •
    Erklärungen der ersuchenden Partei über den Ort und die Umstände, unter denen die betroffene Person nach dem Betreten des Hoheitsgebiets des Staates der ersuchenden Partei festgenommen wurde.
  4. •
    Andere Dokumente oder Informationen, die mit beiderseitiger Zustimmung der Parteien vereinbart wurden.
  5. •
    Erklärungen der betroffenen Person.
  6. •
    Informationen zur Identität und zum Aufenthaltsort der betroffenen Person, die von einer internationalen Organisation bereitgestellt wurden.