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BGBl. II Nr. 291/2006

kundgemacht 07.08.2006 RIS↗
Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2006× zu Rebenverkehrsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rebenverkehrsverordnung 5 § 0↗RIS↗
Anl. 7geändertText (entfallen) · A. Vorgeschriebene Angaben: Überschrift, Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3 bis Z 12 · B. Mindestanforderungen: Überschrift, Z 1 bis Z 4 · C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den…: Überschrift, Z 1, Schlussteil, Z 2 · D. Farben: Überschrift (neu), Z 3, Schlussteil · E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Ve…: Überschrift (neu), Z 1 bis Z 3 (neu) · umnummeriert: A. Vorgeschriebene Angaben Z 2
in Kraft 06.09.1996 – 07.08.2006 · idF BGBl. Nr. 466/1996 · danach: BGBl. II Nr. 291/2006 Anl. 7↗RIS↗
in Kraft 08.08.2006 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 291/2006 · danach: BGBl. II Nr. 347/2020 Anl. 7↗RIS↗
Anlage 7
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Etikett
A. Vorgeschriebene Angaben
1. „EG-Norm'' oder - „EG-Norm“ und bei Verwendung eines Etiketts im Sinne der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und Etikettes als Pflanzenpass gemäß § 17 des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1993, S. 22) - „EG-Pflanzenpaß'' Pflanzenschutzgesetzes 1995 „EG-Pflanzenpass“;
2. Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennummer;
3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat;
4. Bezugsnummer der Partie;
5. Sorte und gegebenenfalls Klon - bei Veredlungen von Unterlagen und Edelreisern;
6. Kategorie;
7 2. Erzeugerland;
8 3. Menge. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen;
B 4. Zulässige zusätzliche Angaben bei Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennnummer;
Edelreiser 5. Planzenart: „Vitis L.“;
„Die Ausgangspflanzen wurden von ........... (Stelle) phytosanitär 6. Art des Vermehrungsgutes;
geprüft und frei von den folgenden Pathogenen befunden: 7. Kategorie;
Pathogen ...................... Methode ............................. 8. Sorte und gegebenenfalls Klon – bei Veredlungen sind diese Angaben für Unterlage und Edelreiser erforderlich;
...................... ............................. 9. Bezugsnummer der Partie;
...................... ...........................'' 10. Menge;
„Der Edelreisklon ist ein Subklon aus dem Klon ............., 11. Länge – nur bei Schnittreben, wobei sich diese Angabe auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie zu beziehen hat;
von ........... (Züchter) in einer ... (Zahl)-stufigen 12. Erntejahr, wobei diese Angabe auch durch eine vierstellige durch Hervorhebung gekennzeichnete Jahreszahl im Rahmen der Z 3 ausgeführt werden kann.
Nachkommenschaftsprüfung geprüft wurde.'' B. Mindestanforderungen
Unterlagen Das Etikett hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
„Die Ausgangspflanzen wurden von ........... (Stelle) phytosanitär 1. es hat unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar zu sein;
geprüft und frei von den folgenden Pathogenen befunden: 2. es hat an gut sichtbarer Stelle angebracht zu sein;
Pathogen ...................... Methode ............................. 3. die vorgeschriebenen Angaben dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
...................... ............................. 4. die vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
...................... ...........................'' C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endabnehmer:
„Die Leistungsfähigkeit des Unterlagenklons wurde von .......... 1. Mehr als 1 Stück:
(Züchter) in einer ... (Zahl)-stufigen Nachkommenschaftsprüfung Die für das Etikett vorgeschriebene Angabe gemäß lit. A Z 10 hat zu lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“;
geprüft.'' 2. Einzelreben:
Die Prüfungen müssen dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechen und von autorisierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht durchgeführt worden sein Folgende Angaben gemäß lit. A sind nicht erforderlich:
C. Mindestgrößen „6 Art des Vermehrungsgutes“
a) 110 mm x 67 mm für Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge; „7 Kategorie“
b) 80 mm x 70 mm für Wurzelreben und Veredlungen. „9 Bezugsnummer der Partie“
D. Farben „10 Menge“
„11 Länge“
„12 Erntejahr“.
D. Farben
1. weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut,
2. weiß bei Basisvermehrungsgut,
3. blau bei Zertifiziertem zertifiziertem Vermehrungsgut und
4. dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.
Handelt es sich bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall hat das Etikett anzugeben, daß dass es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.
E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen:
Können die Anforderungen an Aufbereitung und Etikettierung nicht erfüllt werden, gilt folgendes:
1. das Vermehrungsgut ist in getrennten Partien zu halten, die in geeigneter Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen auszuweisen sind;
2. das amtliche Etikett ist fakultativ;
3. jeder Partie des Vermehrungsgutes hat ein Begleitdokument beizuliegen, das folgende Bedingungen zu erfüllen hat:
a) das Begleitdokument ist in zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) auszustellen;
b) das Exemplar für den Empfänger hat die Lieferung während des Versandes zu begleiten;
c) die Begleitdokumente sind mindestens 18 Monate aufzubewahren;
d) das Begleitdokument hat folgende erforderliche Angaben zu enthalten:
aa) Versender,
bb) laufende Nummer,
cc) Lieferdatum,
dd) Empfänger und
ee) die Angaben gemäß lit. A Z 1 bis 10.
Schlagworte
Anerkennungsstelle