BGBl. II Nr. 291/2006
Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 7geändertText (entfallen) · A. Vorgeschriebene Angaben: Überschrift, Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3 bis Z 12 · B. Mindestanforderungen: Überschrift, Z 1 bis Z 4 · C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den…: Überschrift, Z 1, Schlussteil, Z 2 · D. Farben: Überschrift (neu), Z 3, Schlussteil · E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Ve…: Überschrift (neu), Z 1 bis Z 3 (neu) · umnummeriert: A. Vorgeschriebene Angaben Z 2
Anlage 7
Etikett
1. „EG-Norm'' oder - „EG-Norm“ und bei Verwendung eines Etiketts im Sinne der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und Etikettes als Pflanzenpass gemäß § 17 des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1993, S. 22) - „EG-Pflanzenpaß'' Pflanzenschutzgesetzes 1995 „EG-Pflanzenpass“;
„11 Länge“
„12 Erntejahr“.
D. Farben
1. weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut,
2. weiß bei Basisvermehrungsgut,
3. blau bei Zertifiziertem zertifiziertem Vermehrungsgut und
4. dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.
Handelt es sich bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall hat das Etikett anzugeben, daß dass es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.
E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen:
1. das Vermehrungsgut ist in getrennten Partien zu halten, die in geeigneter Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen auszuweisen sind;
2. das amtliche Etikett ist fakultativ;
3. jeder Partie des Vermehrungsgutes hat ein Begleitdokument beizuliegen, das folgende Bedingungen zu erfüllen hat:
a) das Begleitdokument ist in zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) auszustellen;
b) das Exemplar für den Empfänger hat die Lieferung während des Versandes zu begleiten;
c) die Begleitdokumente sind mindestens 18 Monate aufzubewahren;
d) das Begleitdokument hat folgende erforderliche Angaben zu enthalten:
aa) Versender,
bb) laufende Nummer,
cc) Lieferdatum,
dd) Empfänger und
ee) die Angaben gemäß lit. A Z 1 bis 10.
Schlagworte