BGBl. I Nr. 98/2013
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 7geändertZ 4 (neu), Z 12 · umnummeriert: Z 5 bis Z 11
… 5 unveränderte Absätze
Anhang G
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
1. Einsatz abfallarmer Technologie;
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;