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BGBl. II Nr. 134/2019

kundgemacht 27.05.2019 RIS↗
Änderung der Lehrberufsliste und Außerkraftsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Leichtflugzeugbauer, Rauhwarenzurichter und Schiffbauer
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Leichtflugzeugbauer, Rauhwarenzurichter und Schiffbauer außer Kraft gesetzt werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 7aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 31.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019 Anl. 7↗RIS↗

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

Konservieren und Lagern der Rohware

–

Weichen

–

Einrichten, Vorrichten

–

Entfleischen mit Hand

Entfleischen maschinell

Ausstoßen mit Hand

Ausstoßen maschinell

Bäkeln mit Hand

Bäkeln maschinell

–

Beschneiden

Fertigmachen mittels Zurichtbank

–

–

Dünnschneiden mittels Rundmesser

Ansetzen der Beize

Ansetzen der Beize

Beizen, Schmieren

Beizen, Schmieren

–

Falzen mit Rundmesser

Witten

–

Wasserziehen an der Bank

–

Putzen, Klopfen, Strecken

–

–

Entgrannen (Rumpeln)

–

Rauhen und Scheren

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)