Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
vgl. auch Art. V d. V BGBl. Nr. 305/1981vergleiche auch Artikel römisch fünf, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,
Text
Anlage 7
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten |
Konservieren und Lagern der Rohware | – |
Weichen | – |
Einrichten, Vorrichten | – |
Entfleischen mit Hand | Entfleischen maschinell |
Ausstoßen mit Hand | Ausstoßen maschinell |
Bäkeln mit Hand | Bäkeln maschinell |
– | Beschneiden |
Fertigmachen mittels Zurichtbank | – |
– | Dünnschneiden mittels Rundmesser |
Ansetzen der Beize | Ansetzen der Beize |
Beizen, Schmieren | Beizen, Schmieren |
– | Falzen mit Rundmesser |
Witten | – |
Wasserziehen an der Bank | – |
Putzen, Klopfen, Strecken | – |
– | Entgrannen (Rumpeln) |
– | Rauhen und Scheren |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
| |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
NOR40065337