Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.07.1981 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 305/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019
Anl. 701.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 305/1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005danach: BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

                                                          Anlage 7

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

           1. Lehrjahr           !           2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

                         und Arbeitsbehelfe

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      Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Konservieren und Lagern der Roh- !                -

ware                             !

--------------------------------------------------------------------

Weichen                          !                -

--------------------------------------------------------------------

Einrichten, Vorrichten           !                -

--------------------------------------------------------------------

Entfleischen mit Hand            ! Entfleischen maschinell

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Ausstoßen mit Hand               ! Ausstoßen maschinell

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Bäkeln mit Hand                  ! Bäkeln maschinell

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                -                ! Beschneiden

--------------------------------------------------------------------

Fertigmachen mittels Zurichtbank !                -

--------------------------------------------------------------------

                -                ! Dünnschneiden mittels Rundmesser

--------------------------------------------------------------------

Ansetzen der Beize               ! Ansetzen der Beize

--------------------------------------------------------------------

Beizen, Schmieren                ! Beizen, Schmieren

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                -                ! Falzen mit Rundmesser

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Witten                           !                -

--------------------------------------------------------------------

Wasserziehen an der Bank         !                -

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Putzen, Klopfen, Strecken        !                -

--------------------------------------------------------------------

                -                ! Entgrannen (Rumpeln)

--------------------------------------------------------------------

                -                ! Rauhen und Scheren

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

    1 fachlich einschlägig ausgebildete Person           2 Lehrlinge

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         3 Lehrlinge

4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         4 Lehrlinge

6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 60.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR12073031

Alte Dokumentnummer

N51981169260