Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
BGBl. II Nr. 124/2023
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 7neu
Anlage 7 (Zu Paragraph 48, der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung, in der Zentralbetriebsratswahl
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
- Ziffer 3Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.
Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.
Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates
A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen
C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimme
abgeben.