Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 230/2016

kundgemacht 19.08.2016 RIS↗
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2016× zu Externistenprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Externistenprüfungsverordnung 2261 § 0↗RIS↗
Anl. 8geändertÜberschrift, Text, lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b (entfallen)
in Kraft 10.05.1997 – 31.03.2017 · idF BGBl. II Nr. 125/1997 · danach: BGBl. II Nr. 230/2016 Anl. 8↗RIS↗
in Kraft 01.04.2017 – 04.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 230/2016 · danach: BGBl. II Nr. 112/2018 Anl. 8↗RIS↗
Anlage 8
Externistenreifeprüfungszeugnis Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- und
Externistenbefähigungsprüfungszeugnis Diplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/
Externistenabschlußprüfungszeugnis Externistenabschlussprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert).
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8
a)
wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfungszeugnis“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ eingefügt;
b)
tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenabschlußprüfung“ die Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Befähigungsprüfung/Externistenbefähigungsprüfung/Externistenabschlußprüfung“.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:
Prüfungsgebiete/Beurteilung
“
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 125/1997 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“ und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.“)