Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anlage 8
Externistenreifeprüfungszeugnis
Externistenbefähigungsprüfungszeugnis
ExternistenabschlußprüfungszeugnisExternistenreifeprüfungszeugnis, Externistenbefähigungsprüfungszeugnis, Externistenabschlußprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1989, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8
wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfungszeugnis“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ eingefügt;
tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenabschlußprüfung“ die Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Befähigungsprüfung/Externistenbefähigungsprüfung/Externistenabschlußprüfung“.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:
Prüfungsgebiete/Beurteilung |
|
|
“
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 125/1997 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“ und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“ und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.“)
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Dokumentnummer
NOR12127201
Alte Dokumentnummer
N7199762734J