Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018,
Text
Anlage 8
Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- und
Diplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/
ExternistenabschlussprüfungszeugnisExternistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- und, Diplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/, Externistenabschlussprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 8 ist als PDF dokumentiert
Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)