BGBl. III Nr. 55/2021
Änderung von Artikel 7 der Anlage 8 des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderung von Artikel 7 der Anlage 8 des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 8geändert
… 45 unveränderte Absätze
Artikel 1
Grundsätze
Artikel 2
Vereinfachung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer
Artikel 3
Internationaler Straßengüterverkehr
i)
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten,
ii)
sicherstellen, dass die unter Ziffer i genannten vorgeschriebenen Kontrollen so rasch wie möglich durchgeführt werden,
iii)
im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist,
iv)
vor allem durch den Austausch von Vorabinformationen mit ihren Ansprechpartnern in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.
Artikel 4
Fahrzeugkontrolle
Artikel 5
Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung
Artikel 6
Grenzübergänge
i)
Einrichtungen, die — entsprechend den Erfordernissen des Handels und im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung — gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen;
ii)
Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen zur Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel Vorrang einzuräumen;
iii)
Kontrollbereiche am Straßenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug;
iv)
geeignete Parkplätze und Terminals;
v)
angemessene Sanitär-, soziale und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;
vi)
Unterstützung von Speditionsunternehmen beim Aufbau angemessener Einrichtungen an Grenzübergängen zu dem Zweck, den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anzubieten.
Artikel 7
Berichterstattung
Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens
… 39 unveränderte Absätze
INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN UNTERSUCHUNG (1)
1.
Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Untersuchungen, die Erteilung des Nachweises der Konformität mit den Überwachungsvorschriften, die in den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 als Anhang beigefügten Regeln enthalten sind, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die nächste Untersuchung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben.
2.
Die Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weißen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weißes Papier im Format A4 (210 × 197 mm), das so auf das Format A6 gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet.
3.
Der Inhalt der Bescheinigung wird in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt.
4.
Alternativ können auch die bei den Vertragsparteien des Übereinkommens gebräuchlichen regelmäßigen Untersuchungsberichte verwendet werden. Ein Muster davon ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterrichtung der Vertragsparteien zu übermitteln.
5.
Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge in der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung, die ausschließlich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.
Anhang 2 zu Anlage 8 des Übereinkommens
INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG
1.
Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Straßengüterfahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäß ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten.
2.
Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend reproduzierten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten staatlichen Stelle nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet.
3.
Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmer ist freiwillig.
4.
Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, genehmigen zugelassene Wiegestationen, die gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Nutzfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung nach Maßgabe der folgenden Mindestanforderungen ausfüllen:
a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die ihnen geeignet erscheinende Methode und Instrumente auswählen. Die Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, gewährleistet die Kompetenz der Wiegestationen etwa durch einen Anerkennungs- oder Bewertungsprozess und gewährleistet die Verwendung geeigneter Waagen, den Einsatz qualifizierten Personals und die Existenz nachweislicher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren.
b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmäßig durch die für Maße und Gewichte zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und Verwendung sind mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) konform.
c) Die Wiegestationen sind ausgerüstet mit Waagen, die entweder entsprechen:
— der OIML-Empfehlung R 76 „Nichtselbsttätige Waagen“ der Genauigkeitsklasse III oder darüber;
— der OIML-Empfehlung R 134 „Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“, Genauigkeitsklassen 2 oder darüber, bei Einzelachslastmessungen können höhere Messfehlerwerte auftreten.
5.
In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Straßenfahrzeugs kann die zuständige Behörde das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation mehrere Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich die Wiegestation befindet, geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt.
6.
Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und der Platz der einzelnen Posten nicht verändert werden.
7.
Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.
8.
(Übergangsbestimmung) Da derzeit nur wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage ausläuft, das unter Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung vorgesehene Bruttogewicht des Fahrzeugs ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.