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BGBl. I Nr. 8/2026

kundgemacht 27.02.2026 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 546 § 0↗RIS↗
Anl. 8geändertÜberschrift · A.           Die Bekanntmachung hat jed…: Überschrift (entfallen), Z 1 bis Z 4 (entfallen) · B.           Im nicht offenen oder im V…: Überschrift (entfallen), Text (entfallen), Z 1 bis Z 6 (entfallen) · C.           In der Bekanntmachung kann…: Überschrift (entfallen) · 1. Verpflichtungen zur Befüllung der St…: Überschrift, lit a (neu), lit b (neu) · 2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmach…: Überschrift, lit a (neu), lit b (neu) · 3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe …: Überschrift, Schlussteil (neu) · 4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachu…: Überschrift, Schlussteil
in Kraft 01.04.2012 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 Anl. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 8/2026 Anl. 8↗RIS↗
Anhang VIII
Muster Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich und Bekanntgabe
A.           Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
1. Bezeichnung des Auftraggebers.
2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1.
4. bei Verfahren gemäß den §§ 30 und 33 gegebenenfalls Angaben über den Verfahrensablauf und Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung eingesehen oder beschafft werden können.
B.           Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere
folgende Angaben zu enthalten:
1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.
3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
5. Auswahlkriterien.
6. Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben.
C.           In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich
a) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
aa) Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung: „BT-271 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“; gegebenenfalls „BT-557 Rahmenvereinbarung – Höchstwert – Loskennung“ sowie „BT-157 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“
b) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
aa) „BT-501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers bzw. der Partei der Rahmenvereinbarung, gemäß § 6 Abs. 3 E-GoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
bb) Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den §§ 46a oder 47a in „BT-798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT-796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.
2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 59 ff). Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich
a) Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
aa) bei einer Bekanntmachung gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 47 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
bb) bei einer Bekanntgabe gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 47a das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
b) Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT-105 Verfahren – Art“ mit einem der folgenden Werte: nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, wettbewerblicher Dialog, Direktvergabe, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
bb) „BT-765 Rahmenvereinbarung“
cc) Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT-161 Bekanntmachung – Wert“.
3. Stelle, Geheimhaltung bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind. einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Kerndaten, die aus den in §§ 46 Abs. 3 bzw. 47a Abs. 3 angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT-195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT-196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT-197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.
4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
5. Zuschlagskriterien. Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT-002-notice“ anzugeben.
Schlagworte
Oberschwellenbereich, Arbeitsgemeinschaft