die Güter- und Personenbeförderung zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen ein und desselben Landes,
BGBl. Nr. 195/1955
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins.
Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf dem gesamten Gebiete des österreichischen Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik Ungarn.
Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf:
- Litera a
- Litera bdie Benützung des Wiener Donaukanals und
- Litera cdie Benützung des Györer Donauarmes, des Donauarmes von Soroksar sowie des Speisekanals von Baja.