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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf dem gesamten Gebiete des österreichischen Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik Ungarn.

Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf:

  1. Litera a
    die Güter- und Personenbeförderung zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen ein und desselben Landes,
  2. Litera b
    die Benützung des Wiener Donaukanals und
  3. Litera c
    die Benützung des Györer Donauarmes, des Donauarmes von Soroksar sowie des Speisekanals von Baja.