Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1955Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
18.05.1954
Unterzeichnungsdatum
18.05.1954
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT
StF: BGBl. Nr. 195/1955
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, die Donauschiffahrt im Interesse des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen zu regeln.
Zu diesem Zwecke hat
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ausgetauscht und für richtig befunden haben, sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Handelsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR11011553
alte Dokumentnummer
N9195514220T