Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1955Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf dem gesamten Gebiete des österreichischen Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik Ungarn.
Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf:
die Güter- und Personenbeförderung zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen ein und desselben Landes,
die Benützung des Wiener Donaukanals und
die Benützung des Györer Donauarmes, des Donauarmes von Soroksar sowie des Speisekanals von Baja.
Schlagworte
Güterbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145525
Alte Dokumentnummer
N9195541736L