Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1955Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Auf den in Artikel I genannten Donauabschnitten sichert jeder vertragschließende Teil auf seinem Staatsgebiete für den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst, die Inanspruchnahme der öffentlichen Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren, für Umladungen und Leichterungen, für die Versorgung mit Lebensmitteln wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Heranziehung zur Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird.Auf den in Artikel römisch eins genannten Donauabschnitten sichert jeder vertragschließende Teil auf seinem Staatsgebiete für den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst, die Inanspruchnahme der öffentlichen Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren, für Umladungen und Leichterungen, für die Versorgung mit Lebensmitteln wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Heranziehung zur Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145526
Alte Dokumentnummer
N9195541737L