Schienenverbundprojekt
BGBl. Nr. 18/1980
18. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, samt Anlagen
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Bundeshauptstadt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehend angeführten Vorhaben im Sinne der Anlagen 1 bis 8 zu verwirklichen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Straßenbauten
- Ziffer 2 aVerkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City
- Ziffer 3Hochwasserschutzprojekt (Donauinsel)
- Ziffer 4Kasernenverlegungsprogramm
- Ziffer 5Kulturelle Aktivitäten
- Ziffer 6Förderung von Sporteinrichtungen
- Ziffer 7Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City
- Ziffer 8Neuverwendung von Objekten, die derzeit der IAEA und UNIDO als provisorische Amtssitze dienen.