der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, alle akademischen/wissenschaftlichen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
BGBl. Nr. 378/1980
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
- Litera a
- Litera bder Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen oder wissenschaftlichen Grad, welcher von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
- Litera cder Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums ausgestellt wird;
- Litera dder Ausdruck „Hochschulzeugnisse“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
- Litera eder Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften des Vertragsstaates;
- Litera fder Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;
- Litera gder Ausdruck „ordentliches Studium“ jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischen Grades oder Diploms führen.