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BGBl. Nr. 25/1986

kundgemacht 23.01.1986 RIS↗
25. Abkommen über die wirtschaftliche, technische und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und der Republik Österreich
ABKOMMEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, TECHNISCHE UND INDUSTRIELLE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ZYPERN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1986× zu Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.04.1985 · idF BGBl. Nr. 25/1986 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die vertragschließenden Parteien werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Hinblick auf die Förderung und Diversifizierung bestehender Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausbauen, verstärken und fördern.