Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaates oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.
BGBl. Nr. 186/1988
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Anwendungsbereich
- Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:
- Litera ajeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
- Litera bjede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
- Litera cjede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
- Litera ddie Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
- Litera edie Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
- Litera fdie Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.