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BGBl. III Nr. 135/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2004× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 135/2004 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden gemäß diesem Abkommen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Basis von Gleichberechtigung und gegenseitigem Nutzen fördern.